Häufig passiert es, dass Unternehmer
überrascht sind, dass auf das grenzüberschreitende Vertragsverhältnis mit ihrem
niederländischen Vertragspartner nicht deutsches, nicht niederländisches,
sondern das UN-Kaufrecht Anwendung findet.
Das
UN-Kaufrecht gilt für Kaufverträge über Waren und für Werklieferungsverträge,
sofern nicht der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder
Erzeugung notwendiger Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat. Auch hinsichtlich
Kaufverträgen mit Dienstleistungselementen wird das UN-Kaufrecht relevant,
sofern nicht der überwiegende Teil der Vertragspflichten in der Ausführung
bestimmter Arbeiten liegt.
Das
UN-Kaufrecht gilt nicht für Kaufverträge mit Verbrauchern. Daher hat das
UN-Kaufrecht keinen Einfluss auf nationales Verbraucherschutzrecht.
Ein
deutscher Exporteur, der in die Niederlande verkauft, unterliegt automatisch dem
UN-Kaufrecht. Es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich und wirksam ausgeschlossen. Das UN-Kaufrecht ist Teil des deutschen
und niederländischen Rechts.
Das
UN-Kaufrecht regelt nicht alles. Zum Beispiel die Frage der Verjährung
oder des Eigentumsvorbehaltes müssten nach dem anwendbaren nationalen Recht
behandelt werden.
Viele
Unternehmen schließen in ihren Verträge standardmäßig das UN-Kaufrecht aus. Es
stellt sich aber die Frage, ob dies immer sinnvoll ist.