Montag, 30. September 2013

Kaufverträge und die Niederlande


Häufig passiert es, dass Unternehmer überrascht sind, dass auf das grenzüberschreitende Vertragsverhältnis mit ihrem niederländischen Vertragspartner nicht deutsches, nicht niederländisches, sondern das UN-Kaufrecht Anwendung findet.

Das UN-Kaufrecht gilt für Kaufverträge über Waren und für Werklieferungsverträge, sofern nicht der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendiger Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat. Auch hinsichtlich Kaufverträgen mit Dienstleistungselementen wird das UN-Kaufrecht relevant, sofern nicht der überwiegende Teil der Vertragspflichten in der Ausführung bestimmter Arbeiten liegt.

Das UN-Kaufrecht gilt nicht für Kaufverträge mit Verbrauchern. Daher hat das UN-Kaufrecht keinen Einfluss auf nationales Verbraucherschutzrecht.

Ein deutscher Exporteur, der in die Niederlande verkauft, unterliegt automatisch dem UN-Kaufrecht. Es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich und wirksam ausgeschlossen. Das UN-Kaufrecht ist Teil des deutschen und niederländischen Rechts.

Das UN-Kaufrecht regelt nicht alles. Zum Beispiel die Frage der Verjährung oder des Eigentumsvorbehaltes müssten nach dem anwendbaren nationalen Recht behandelt werden.

Viele Unternehmen schließen in ihren Verträge standardmäßig das UN-Kaufrecht aus. Es stellt sich aber die Frage, ob dies immer sinnvoll ist.