Montag, 18. Januar 2016

Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Falle eines befristeten Arbeitsvertrages nach niederländischem Recht

Seit dem 01. Januar 2015 ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer einen Monat vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages schriftlich mitzuteilen, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitsvertrag verlängert wird.

Es gibt aber Ausnahmen. Der Arbeitgeber ist dazu unter anderem nicht verpflichtet, wenn es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Vertragsdauer von weniger als sechs Monaten handelt, oder wenn kein exaktes Enddatum vereinbart wurde. Auch wenn es sich um einen zweiten oder dritten Arbeitsvertrag mit einer Vertragsdauer von weniger als sechs Monaten handelt, gilt die Verpflichtung nicht.

Falls der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilt, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitsvertrag verlängert wird, kann der Arbeitnehmer Ansprüche geltend machen. Der Arbeitsvertrag endet dann auf jeden Fall automatisch.

Falls der Arbeitgeber zwar rechtzeitig mitgeteilt hat, dass der Vertrag verlängert wird, aber vergessen hat, mitzuteilen unter welchen Voraussetzungen, dann wird der Arbeitsvertrag unter den gleichen Bedingungen für die Dauer von höchstens einem Jahr fortgesetzt. Dies ist auch der Fall, wenn der Arbeitgeber keine Mitteilung gemacht hat, aber nach dem Ende des Arbeitsvertrages weiter gearbeitet wird.








Stand: Januar 2016

Montag, 11. Januar 2016

Deutsch-Niederländische Anwaltskanzlei in Berlin

unsere Deutsch-Niederländische Anwaltskanzlei ist umgezogen und befindet sich seit dem 01. Januar 2016 in der Dircksenstraße 41, 10178 Berlin.