Seit dem 01. Januar
2015 ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer einen Monat vor Ablauf
des befristeten Arbeitsvertrages schriftlich mitzuteilen, ob und, wenn ja,
unter welchen Voraussetzungen der Arbeitsvertrag verlängert wird.
Es gibt aber Ausnahmen. Der Arbeitgeber ist dazu unter anderem nicht verpflichtet,
wenn es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Vertragsdauer von
weniger als sechs Monaten handelt, oder wenn kein exaktes Enddatum vereinbart
wurde. Auch wenn es sich um einen zweiten oder dritten Arbeitsvertrag mit einer
Vertragsdauer von weniger als sechs Monaten handelt, gilt die Verpflichtung nicht.
Falls der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor
Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilt,
ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitsvertrag verlängert
wird, kann der Arbeitnehmer Ansprüche geltend machen. Der Arbeitsvertrag endet
dann auf jeden Fall automatisch.
Falls der Arbeitgeber zwar rechtzeitig mitgeteilt hat, dass
der Vertrag verlängert wird, aber vergessen hat, mitzuteilen unter welchen
Voraussetzungen, dann wird der Arbeitsvertrag unter den gleichen Bedingungen
für die Dauer von höchstens einem Jahr fortgesetzt. Dies ist auch der Fall,
wenn der Arbeitgeber keine Mitteilung gemacht hat, aber nach dem Ende des
Arbeitsvertrages weiter gearbeitet wird.
Stand: Januar 2016