Donnerstag, 20. Juni 2013

Das strenge niederländische Cookiegesetz wird geändert


Eine gute Nachricht für Webshops, welche ihre Produkte in den Niederlanden anbieten. Und natürlich für den Website-Besucher, der immer wieder von Pop-Ups genervt wird, auch dann, wenn seine Privacy gar nicht in Gefahr ist. Das strenge niederländische Cookiegesetz wird geändert. Der niederländische Wirtschaftsminister hat sich dazu entschlossen:

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/ict/veilig-online-en-e-privacy/internetbezoek-volgen-met-cookies

Das hiesige Gesetz verpflichtet den Inhaber einer Website, dass er den Besucher seiner Website für fast jede Art von Cookies, außer notwendige („noodzakelijke“) und funktionelle („functionele“) Cookies, welche von ihm eingesetzt werden, vorher ausführlich darüber informiert und den Besucher um ausdrückliche Zustimmung bittet, dass diese Cookies überhaupt eingesetzt werden dürfen. Dies hat in der Praxis in den Niederlanden oft dazu geführt, dass Inhaber von Webshops sogenannte Lay-Overs oder Pop-Up-Screens mit der Text „Ich erteile hiermit Zustimmung, dass Cookies eingesetzt werden“, benutzen. Wenn dies nicht von dem Internet-Besucher akzeptiert wird, dann kann dieser sich die Website nicht anschauen. Kommerziell ist dies selbstverständlich eine völlig unerwünschte Situation. Damit soll dann auch demnächst Schluss sein.

Für notwendige und funktionelle Cookies ist keine vorherige Zustimmung vorgeschrieben. Zu diesen zwei Ausnahmen wird demnächst eine dritte hinzugefügt. Wenn es sich um Cookies handelt, wobei fast kaum bzw. keine Gefahr für Privacy besteht, wird eine vorherige Zustimmung auch nicht länger mehr erforderlich sein. Hierbei handelt es sich z. B. um analytische Cookies.

Wenn Cookies nicht unter die vorgesehenen Ausnahmen fallen, z. B. bei den sogenannten „Tracking Cookies“ wird nach wie vor gelten, dass man den Website-Besucher vorher informieren muss und es wird auch eine vorherige Zustimmung des Website-Besuchers erforderlich sein, jedoch, diese Zustimmung könnte, anders als in der momentanen Situation, auch dann erhalten werden, wenn der Website-Besucher informiert worden ist, z. B. mittels eines Textes oben im Bild, dass Cookies eingesetzt werden und er sich trotzdem weiterhin die Website anschaut. Damit geht man also automatisch davon aus, dass der Website-Besucher damit einverstanden ist („impliciete toestemming“).

Die Gesetzänderung ist noch nicht in Kraft getreten. Dies kann noch einige Monaten oder vielleicht sogar ein Jahr dauern. Aber trotzdem ist die vorgenommene Änderung jetzt schon bemerkenswert.

20. Juni 2013


Mittwoch, 12. Juni 2013

Entwicklungen der niederländischen Personengesellschaften und der GmbH nach niederländischem Recht; eine kurze Übersicht


Schon seit einigen Jahren wurde darüber diskutiert, ob eine neue Regelung für die niederländischen Personengesellschaften (maatschap, vennootschap onder firma und die commanditiare vennootschap) notwendig wäre. Im Jahr 2009 wurde dann endlich vom niederländischen Parlament (Tweede Kamer) ein Gesetzesentwurf zu einer Erneuerung der hiesigen Gesetze der Personengesellschaften angenommen. Was folgte, war eine jahrelange Diskussion. Juristen, Unternehmer und Politiker kritisierten den Gesetzesentwurf. Auch der Senat (Erste Kamer) war kritisch eingestellt, was dazu führte, dass der Gesetzesentwurf nie von ihm angenommen wurde. Letztendlich hat im September 2011 die Regierung erstaunlicherweise den Entwurf sogar zurückgezogen.

Dass heißt, dass die Bestimmungen bezüglich der Personengesellschaften nicht geändert worden sind und dass nach wie vor die „alten“ Bestimmungen wirksam sind. Teilweise scheint dies auch nicht  so schlimm zu sein.

Der Gesetzesentwurf zur Änderung der niederländischen GmbH (De Wet vereenvoudiging en flexibilsering B.V.-recht) hat, anders als bei dem Gesetzesentwurf zur Änderung der niederländischen Personengesellschaften, zu weniger Problemen geführt und ist seit dem 01. Oktober 2012 wirksam. Das neue Gesetz macht es einfacher, eine niederländische GmbH (B.V.) zu gründen und bietet außerdem mehr Möglichkeiten, die niederländische GmbH nach eigenem Bedarf zu gestalten. Zum Beispiel:

-  Ein Mindestkapital in Höhe von 18.000,00 € ist nicht mehr länger Voraussetzung für die Gründung einer niederländischen GmbH.

-   Die Abschaffung des sogenannten Blockierverfahrens (blokkeringsregeling). In dem alten Gesetz waren die Anteile nur begrenzt übertragbar. Wurden die Anteile übertragen und das Blockierverfahren nicht berücksichtigt, dann wären damit die Eigentumsanteile nicht rechtskräftig übertragen worden.
Im neuen Gesetz besteht jetzt die Möglichkeit in die Satzung aufzunehmen, dass die Anteile frei übertragbar sind. Wird eine solche Möglichkeit nicht aufgenommen, dann gilt, dass die Anteile zuerst an die anderen Gesellschafter angeboten werden müssen. Wenn diese nicht bereit sind diese zu kaufen, dann können die Anteile an einem Dritten verkauft werden.

- Das neue Gesetz bietet die Möglichkeit eine sogenannte „bad leaver“-Klausel in die Satzung aufzunehmen.

- Es besteht die Möglichkeit, Anteile ohne Wahlrecht oder ohne Gewinnrecht zu vergeben.

- Eine Erweiterung der Möglichkeiten für Gesellschafter, um außerhalb der formellen Gesellschafterversammlung rechtskräftige Beschlüsse zu erlassen.


Es gibt noch mehrere Beispiele, welche ich hier aber nicht behandeln werde. Falls Sie zu dem Thema fragen haben, können Sie gern jederzeit Kontakt zu mir aufnehmen. 


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Freitag, 7. Juni 2013

Wie viel kostet ein Zivilverfahren in den Niederlanden?


Als niederländischer Anwalt vertrete ich die juristischen Interessen von deutschen Mandanten, die Partei in einem Zivilverfahren vor einem niederländischen Amts-, Land- oder Oberlandgericht sind. Immer wieder möchten deutsche Mandanten, sowohl Privatkunden als auch Unternehmen, im Voraus von mir wissen, wie viel ein niederländisches Zivilverfahren kostet.

In Deutschland scheint diese Frage oft mehr oder weniger präzise zu beantworten zu sein, da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzlich geregelten Gebührensätze für Rechtsanwälte vorgibt.

Ich muss aber meinen deutschen Mandanten antworten, dass man in den Niederlanden keine mit der RVG vergleichende Gebührenordnung kennt und dass also eine Antwort auf der Frage nicht gut bzw. gar nicht zu erteilen ist. Die meisten niederländischen Anwälte arbeiten auf Basis von Stundensatz. Gibt es also viel Aufwand und dauert ein Verfahren länger, dann werden die Anwaltskosten in der Regel selbstverständlich auch zunehmen. Natürlich gibt es alternative Lösungen, zum Beispiel kann man einen festen Honorarbetrag vereinbaren. Eine Vergütung auf Basis von „No Cure No Pay“ ist jedoch nicht gestattet. Oder sollte man vielleicht sagen, noch nicht gestattet? Denn schon seit einiger Zeit wird über die Möglichkeit eines „No Cure No Pay“ im Parlament diskutiert. Es ist niederländischen Anwälten zur Zeit sogar erlaubt, als eine Art Experiment in bestimmten Haftungsfällen auf Basis von „No Win No Fee“ tätig zu sein.

Wenn Sie ein Zivilverfahren gewinnen, also ein günstiges Urteil bekommen, wird die Gegenseite meistens zwar vom Gericht verurteilt, ihre Anwaltskosten zu tragen, aber dabei handelt es sich oft nicht um die tatsächlich gemachten Anwaltskosten. Die Anwalts- und Gerichtskosten werden vom Gericht festgesetzt. Dabei bedient das Gericht sich von Pauschalbeträge. Diese Beträge sind viel niedriger  als die tatsächlich gemachten Anwaltskosten.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Zum Beispiel in Verfahren, bei denen es sich um Urheberechte handelt. Der Artikel 1019h des niederländischen Bürgerliches Gesetzbuches macht es möglich, in einem solchen Fall die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten zu fordern und vom Gericht vergütet zu bekommen.

Sie können sich vorstellen, dass, vor allem wenn man als Gläubiger zum Beispiel eine geringe Geldforderung gegen einen niederländischer Schuldner hat, ein Verfahren in den Niederlanden vielleicht nicht sehr attraktiv erscheint. Jedoch gibt es besonders auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden geringen unbestrittenen Geldforderungen für  Gläubiger noch interessante Möglichkeiten über die ich ein anderes Mal gern berichten werde.

Zu den Kosten gehören auch noch die Gerichtskosten („griffierecht“). Die Gerichtskosten sind gesetzlich geregelt und abhängig von dem Streitwert. Die Tarife der Gerichtskosten sind ab dem 01. Januar 2013 erhöht worden. Die Gerichtskosten sind fristgemäß und vorab zu zahlen. Auch die Kosten des Gerichtsvollziehers kommen noch dazu. Der niederländische Gerichtsvollzieher stellt, anders als in Deutschland die Vorladungen („dagvaardingen“) zu.

Übrigens ist es so, dass vor dem Amtsgericht ("Team Kanton") Prozessparteien ihre Sache selbst vertreten können, denn es besteht keine Anwaltspflicht. Das Amtsgericht ist in erster Instanz unter anderem zuständig für Forderungen bis zu einer Höhe von 25.000,00 €.

Ich hoffe, Sie mit diesem kurzen ersten Beitrag ein wenig informiert zu haben. Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema dann können Sie gern Kontakt zu mir aufnehmen. Oder vielleicht haben Sie sogar gute oder schlechte Erfahrungen bezüglich eines Zivilverfahrens in den Niederlanden gesammelt? Diese können Sie dann gern hier teilen!


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