Schon
seit einigen Jahren wurde darüber diskutiert, ob eine neue Regelung für die
niederländischen Personengesellschaften (maatschap, vennootschap onder firma
und die commanditiare vennootschap) notwendig wäre. Im Jahr 2009 wurde dann endlich
vom niederländischen Parlament (Tweede Kamer) ein Gesetzesentwurf zu einer
Erneuerung der hiesigen Gesetze der Personengesellschaften angenommen. Was
folgte, war eine jahrelange Diskussion. Juristen, Unternehmer und Politiker kritisierten
den Gesetzesentwurf. Auch der Senat (Erste Kamer) war kritisch eingestellt, was
dazu führte, dass der Gesetzesentwurf nie von ihm angenommen wurde. Letztendlich
hat im September 2011 die Regierung erstaunlicherweise den Entwurf sogar zurückgezogen.
Dass
heißt, dass die Bestimmungen bezüglich der Personengesellschaften nicht
geändert worden sind und dass nach wie vor die „alten“ Bestimmungen wirksam
sind. Teilweise scheint dies auch nicht so schlimm zu sein.
Der
Gesetzesentwurf zur Änderung der niederländischen GmbH (De Wet vereenvoudiging en
flexibilsering B.V.-recht) hat, anders als bei dem Gesetzesentwurf zur Änderung der
niederländischen Personengesellschaften, zu weniger Problemen geführt und ist
seit dem 01. Oktober 2012 wirksam. Das neue Gesetz macht es einfacher, eine
niederländische GmbH (B.V.) zu gründen und bietet außerdem mehr Möglichkeiten, die niederländische GmbH nach eigenem Bedarf zu gestalten. Zum Beispiel:
- Ein Mindestkapital in Höhe von 18.000,00 € ist
nicht mehr länger Voraussetzung für die Gründung einer niederländischen GmbH.
- Die Abschaffung des sogenannten Blockierverfahrens
(blokkeringsregeling). In dem alten Gesetz waren die Anteile nur begrenzt
übertragbar. Wurden die Anteile übertragen und das Blockierverfahren nicht berücksichtigt,
dann wären damit die Eigentumsanteile nicht rechtskräftig übertragen worden.
Im neuen Gesetz besteht jetzt die Möglichkeit in die Satzung
aufzunehmen, dass die Anteile frei übertragbar sind. Wird eine solche
Möglichkeit nicht aufgenommen, dann gilt, dass die Anteile zuerst an die
anderen Gesellschafter angeboten werden müssen. Wenn diese nicht bereit sind
diese zu kaufen, dann können die Anteile an einem Dritten verkauft werden.
- Das neue Gesetz bietet die Möglichkeit eine sogenannte „bad leaver“-Klausel in die Satzung aufzunehmen.
- Es besteht die Möglichkeit, Anteile ohne Wahlrecht oder ohne Gewinnrecht zu vergeben.
- Eine Erweiterung der Möglichkeiten für Gesellschafter, um außerhalb der formellen Gesellschafterversammlung rechtskräftige Beschlüsse zu erlassen.
Es
gibt noch mehrere Beispiele, welche ich hier aber nicht behandeln werde. Falls
Sie zu dem Thema fragen haben, können Sie gern jederzeit Kontakt zu mir
aufnehmen.
Die Inhalte unserer Seite wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.
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