Montag, 15. Juli 2013

Die Anerkennung und Zwangsvollstreckung eines deutschen Urteils in den Niederlanden


Wenn Ihre niederländische Gegenseite in einem deutschen Gerichtsverfahren verurteilt worden ist, Ihre Geldforderung zu zahlen, dann möchten Sie diesen Titel selbstverständlich vollstrecken lassen. Aber wie und wo machen Sie dass, wenn der niederländische Schuldner nicht in Deutschland, sondern in den Niederlanden wohnhaft/sesshaft ist und er nur da über ein pfändbares Vermögen verfügt?

Im Prinzip muss man, wenn man ein solches Gerichtsurteil in den Niederlanden vollstrecken lassen möchte, dieses erst in einem sogenannten Exequatur-Verfahren in den Niederlanden für vollstreckbar erklären lassen. Man kann sich dabei nur von einem Anwalt vor Gericht vertreten lassen. Der wird einen Antrag bei dem Präsidenten des niederländischem Landgerichts einreichen. Dies kann sein vor dem Landgericht in dem Ort („Arrondissement“), wo die Gegenseite wohnhaft/sesshaft ist, oder da, wo die Zwangsvollstreckung stattfinden muss. Eine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit von dem Präsidenten des Landgerichts findet nicht statt. Es muss eine beglaubigte Kopie des originalen Urteils eingereicht werden sowie Unterlagen aus welchen hervorgeht, dass das Urteil in Deutschland vollstreckbar ist. Der Präsident kann erlangen, dass die Unterlagen von einem vereidigten Übersetzer auf Niederländisch übersetz werden. Der Präsident wird sein Urteil begründen müssen. Gegen das Urteil kann man Berufung einstellen. Falls es sich um ein Versäumnisurteil handelt, hat die Gegenseite keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen.

Also hier sieht man, dass man im Grunde genommen ein kleines Verfahren in den Niederlanden einleiten muss, um zuerst den deutschen Titel anerkannt zu bekommen, sodass danach die Vollstreckung stattfinden kann. Daran sind natürlich etwaige Kosten verbunden und es kann zeitraubend sein.

Für unbestrittene Geldforderungen besteht unter Umstände übrigens eine andere Möglichkeit. So kann man den deutschen Richter, der die Entscheidung gefällt hat, bitten, einen europäischen Vollstreckungstitel abzugeben. Mit einem solchen Titel könnte man dann sofort, also ohne dass man erst noch ein Exequatur-Verfahren einleiten müsste, die Zwangsvollstreckung in den Niederlanden betreiben.

Der niederländische Gerichtsvollzieher wird den Titel dem Schuldner zustellen. Der Schuldner bekommt dann noch eine kurze Zahlungsfrist. Wenn die Zahlung ausbleibt, wird die Zwangsvollstreckung betrieben. Dabei ist es relevant zu wissen, ob es ein pfändbares Vermögen gibt. Oft verfügt der Gläubiger nicht über solche Informationen. Dann ist es ratsam, dies zum Beispiel vorher untersuchen zu lassen.




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