Dienstag, 29. Oktober 2013

Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Haftenden nach niederländischem Recht


In dem niederländischen Recht besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass einem Geschädigten seinen Anspruch direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Haftenden geltend machen kann. Sogar in einer Situation wenn der Haftende Konkurs angemeldet hat.

In dem Artikel 7:954 des niederländischen BGB ("Burgerlijk Wetboek") ist ein sogenannter direkter Anspruch („directe actie“) geschaffen worden. Damit hat der niederländische Gesetzgeber beabsichtigt, die Auszahlung einer endgültigen Entschädigung zu vereinfachen. Dies zum Schutze des Geschädigten.

Der Geschädigte hat keine Vereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer und er wird ebenso wenig Vertragspartei in dem Vertragsverhältnis zwischen Haftpflichtversicherer und Versicherter. Er übernimmt lediglich nur das Förderungsrecht der Versicherten auf den Haftpflichtversicherer und er treibt für sich selbst die Forderung ein. 


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