Mittwoch, 11. Dezember 2013

Die Vollstreckung deutscher Entscheidungen in den Niederlanden


Die in Deutschland ergangenen Entscheidungen, die vollstreckbar sind, können in den Niederlanden vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Ein kurzer Überblick (Stand: 11. Dezember 2013).
Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst vom niederländischen Gericht nachgeprüft werden. Sobald die vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.
Das niederländische Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung in Deutschland ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Das niederländische Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht der Niederlanden vorsieht. Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden dem Schuldner von dem niederländischen Gerichtsvollzieher zugestellt.
Ist eine Entscheidung anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem niederländischen Recht in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Auch öffentliche Urkunden die in Deutschland genommen und vollstreckbar sind, können in der Regel in den Niederlanden für vollstreckbar erklärt werden. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem niederländischen Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Niederlanden offensichtlich widersprechen würde.


Wouter Timmermans (1979) ist als Advocaat/niederländischer Anwalt bei der Rechtsanwaltskammer Berlin zugelassen und berät von seinem Kanzleisitz in Berlin hauptsächlich deutsche Unternehmen, die in oder mit den Niederlanden Handel treiben


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Montag, 2. Dezember 2013

Die niederländische GmbH (B.V.), Teil III


Am 01. Oktober 2012 ist das niederländische GmbH-Gesetz radikal geändert worden. Damit hat eine Flexibilisierung des niederländischen GmbH-Rechts stattgefunden. 

So hat der niederländische Gesetzgeber es unter anderem vereinfacht, eine B.V. zu gründen. Die Verpflichtung eines Mindest(-Start)kapitals in Höhe von 18.000,00 € ist abgeschafft und die Regelung für die Sacheinlage vereinfacht worden. 

Eine andere gesetzliche Änderung betrifft die Rolle des Geschäftsführers bei der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Gewinnausschüttung kann erst ausgeübt werden, nachdem der Geschäftsführer dem Beschluss zugestimmt hat. Der Geschäftsführer darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er in dem Wissen ist oder es bereits hervor sehen kann, dass die Gesellschaft nach der Ausschüttung nicht länger im Stande sein wird ihre fälligen Schulden auszugleichen.

Falls der Geschäftsführer in einer solchen Situation dennoch seine Zustimmung erteilt und die Gesellschaft danach tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten gerät, haftet er persönlich und kann dann zur Erstattung des entstandenen Defizits verpflichtet werden. Dies gilt in der Regel auch für den Gesellschafter, der wusste oder vernünftigerweise hätte vorsehen können, dass die Gesellschaft nach der Ausschüttung nicht länger im Stande sein würde ihre fälligen Schulden auszugleichen.