Am 01. Oktober 2012 ist das niederländische GmbH-Gesetz radikal geändert worden. Damit hat eine Flexibilisierung des niederländischen GmbH-Rechts stattgefunden.
So hat der niederländische Gesetzgeber es unter anderem vereinfacht, eine B.V. zu gründen. Die Verpflichtung eines Mindest(-Start)kapitals in Höhe von 18.000,00 € ist abgeschafft und die Regelung für die Sacheinlage vereinfacht worden.
Eine andere gesetzliche Änderung betrifft die Rolle des Geschäftsführers bei der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Gewinnausschüttung kann erst ausgeübt werden, nachdem der Geschäftsführer dem Beschluss zugestimmt hat. Der Geschäftsführer darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er in dem Wissen ist oder es bereits hervor sehen kann, dass die Gesellschaft nach der Ausschüttung nicht länger im Stande sein wird ihre fälligen Schulden auszugleichen.
Falls der Geschäftsführer in einer solchen Situation dennoch seine Zustimmung erteilt und die Gesellschaft danach tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten gerät, haftet er persönlich und kann dann zur Erstattung des entstandenen Defizits verpflichtet werden. Dies gilt in der Regel auch für den Gesellschafter, der wusste oder vernünftigerweise hätte vorsehen können, dass die Gesellschaft nach der Ausschüttung nicht länger im Stande sein würde ihre fälligen Schulden auszugleichen.
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