Mittwoch, 11. Dezember 2013

Die Vollstreckung deutscher Entscheidungen in den Niederlanden


Die in Deutschland ergangenen Entscheidungen, die vollstreckbar sind, können in den Niederlanden vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Ein kurzer Überblick (Stand: 11. Dezember 2013).
Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst vom niederländischen Gericht nachgeprüft werden. Sobald die vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.
Das niederländische Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung in Deutschland ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Das niederländische Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht der Niederlanden vorsieht. Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden dem Schuldner von dem niederländischen Gerichtsvollzieher zugestellt.
Ist eine Entscheidung anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem niederländischen Recht in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Auch öffentliche Urkunden die in Deutschland genommen und vollstreckbar sind, können in der Regel in den Niederlanden für vollstreckbar erklärt werden. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem niederländischen Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Niederlanden offensichtlich widersprechen würde.


Wouter Timmermans (1979) ist als Advocaat/niederländischer Anwalt bei der Rechtsanwaltskammer Berlin zugelassen und berät von seinem Kanzleisitz in Berlin hauptsächlich deutsche Unternehmen, die in oder mit den Niederlanden Handel treiben


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