Am 01. Oktober 2012 ist
das niederländische GmbH-Gesetz radikal geändert worden. Damit hat eine Flexibilisierung
des niederländischen GmbH-Rechts stattgefunden.
So hat der niederländische
Gesetzgeber es unter anderem einfacher gemacht, eine B.V. zu gründen. Die Verpflichtung
eines Mindest (-Start)kapitals in Höhe von 18.000,00 € ist abgeschafft und die
Regelung für die Sacheinlage vereinfacht worden.
Auch gibt es eine
Änderung bezüglich der Stimmrechte. Als Gesellschafter hat man in der Regel ein
(finanzielles) Forderungsrecht (z.B. ein Recht auf Gewinnausschüttung) sowie bestimmte
Mitgliedschaftsrechte (z.B. das Wahlrecht in der Mitgliedersammlung).
Vor dem 01. Oktober 2012
waren diese Stimmrechte unzertrennlich an den Anteil verbunden. Ein Verkauf
entweder von dem Forderungsrecht oder von dem Mitgliedschaftsrecht war in der
Regel nicht möglich. Was jedoch möglich war und im Übrigen immer noch ist, ist eine
Trennung mittels einer sogenannten Zertifizierungskonstruktion („certificeringsconstructie“).
Die Mitgliedschaftsrechte würden in dieser Konstruktion bei einer speziell dazu
gegründeten Stiftung („administratiekantoor) beruhen und das Forderungsrecht, das
wirtschaftliche Eigentum bei dem Zertifikatinhaber („certificaathouder).
Da
eine solche Konstruktion außerhalb der Niederlanden nahezu unbekannt ist, hat
der niederländische Gesetzgeber am 01. Oktober 2012 die gesetzliche Möglichkeit
der Anteile ohne Wahlrecht geschaffen. Ein Unterscheid
zwischen dem Anteil ohne Wahlrecht eines Gesellschafters und dem
Zertifikatinhaber ist, dass der Gesellschafter eines Anteils in der Regel zu
einer Gesellschafterversammlung eingeladen werden muss und die Möglichkeit
besteht, dass er aktiv daran teilnimmt (er verfügt nur nicht über ein
Wahlrecht), der Zertifikatinhaber besitzt diese Möglichkeiten nicht. Ein
solcher Anteil kann ein gutes Mittel sein, wenn man eine Fremdfinanzierung
beschaffen möchte, ohne dass sich die Verhältnisse innerhalb der
Gesellschafterversammlung dadurch ändern würden.
Auch ist am 01. Oktober
2012 die Möglichkeit geschaffen worden, das Recht auf Gewinnausschüttung bei Anteilen
auszuschließen. Dies könnte zum Beispiel von Vorteil sein in einer Situation,
wobei ein Gründer eines Familienunternehmens zwar sein Wahlrecht in der
niederländischen GmbH behalten möchte aber wobei es sein Ziel ist, dass der
Gewinn nur an seine Kinder (die auch Gesellschafter sind) ausgeschüttet wird.
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