Mittwoch, 27. November 2013

Die niederländische GmbH (B.V.), Teil II


Am 01. Oktober 2012 ist das niederländische GmbH-Gesetz radikal geändert worden. Damit hat eine Flexibilisierung des niederländischen GmbH-Rechts stattgefunden.

So hat der niederländische Gesetzgeber es unter anderem einfacher gemacht, eine B.V. zu gründen. Die Verpflichtung eines Mindest (-Start)kapitals in Höhe von 18.000,00 € ist abgeschafft und die Regelung für die Sacheinlage vereinfacht worden.

Auch gibt es eine Änderung bezüglich der Stimmrechte. Als Gesellschafter hat man in der Regel ein (finanzielles) Forderungsrecht (z.B. ein Recht auf Gewinnausschüttung) sowie bestimmte Mitgliedschaftsrechte (z.B. das Wahlrecht in der Mitgliedersammlung).

Vor dem 01. Oktober 2012 waren diese Stimmrechte unzertrennlich an den Anteil verbunden. Ein Verkauf entweder von dem Forderungsrecht oder von dem Mitgliedschaftsrecht war in der Regel nicht möglich. Was jedoch möglich war und im Übrigen immer noch ist, ist eine Trennung mittels einer sogenannten Zertifizierungskonstruktion („certificeringsconstructie“). Die Mitgliedschaftsrechte würden in dieser Konstruktion bei einer speziell dazu gegründeten Stiftung („administratiekantoor) beruhen und das Forderungsrecht, das wirtschaftliche Eigentum bei dem Zertifikatinhaber („certificaathouder). 

Da eine solche Konstruktion außerhalb der Niederlanden nahezu unbekannt ist, hat der niederländische Gesetzgeber am 01. Oktober 2012 die gesetzliche Möglichkeit der Anteile ohne Wahlrecht geschaffen. Ein Unterscheid zwischen dem Anteil ohne Wahlrecht eines Gesellschafters und dem Zertifikatinhaber ist, dass der Gesellschafter eines Anteils in der Regel zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen werden muss und die Möglichkeit besteht, dass er aktiv daran teilnimmt (er verfügt nur nicht über ein Wahlrecht), der Zertifikatinhaber besitzt diese Möglichkeiten nicht. Ein solcher Anteil kann ein gutes Mittel sein, wenn man eine Fremdfinanzierung beschaffen möchte, ohne dass sich die Verhältnisse innerhalb der Gesellschafterversammlung dadurch ändern würden.

Auch ist am 01. Oktober 2012 die Möglichkeit geschaffen worden, das Recht auf Gewinnausschüttung bei Anteilen auszuschließen. Dies könnte zum Beispiel von Vorteil sein in einer Situation, wobei ein Gründer eines Familienunternehmens zwar sein Wahlrecht in der niederländischen GmbH behalten möchte aber wobei es sein Ziel ist, dass der Gewinn nur an seine Kinder (die auch Gesellschafter sind) ausgeschüttet wird. 





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