Wenn Sie mit einem niederländischen
Unternehmen Geschäfte machen, welches Recht ist dann auf dem Vertrag zwischen
Ihnen und dem niederländischen Unternehmen anwendbar?
Ein Anwalt der diese Frage
beantworten soll, wird meistens im Vertrag nachschauen ob Parteien eine
Rechtswahl für das niederländische oder deutsche Recht vereinbart haben. Wenn
dies so ist, lässt sich die Frage meistens einfach beantworten.
Dabei spielt auch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Juni 2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom
I) eine wichtige Rolle.
Diese Verordnung gilt für
vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. Sie gilt insbesondere
nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind unter anderem auch Fragen betreffend
das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen
Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die
Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von
Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche
Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer
Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person ausgenommen.
Artikel 3 der Verordnung bestimmt, dass der Vertrag in der Regel dem von den Parteien
gewählten Recht unterliegt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich
eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles
ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur
für einen Teil desselben treffen.
Außerdem können die
Parteien jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu
beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl
oder aufgrund anderer Vorschriften der Verordnung für ihn maßgebend war.
Aber Vorsicht! Sind
alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl (zum
Beispiel für das deutsche Recht) in den Niederlanden belegen, so berührt die
Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des
niederländischen Rechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden
kann. Die Rechtswahl ist also nicht unbegrenzt.
Auf das
Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das
anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 der Verordnung Anwendung.
Folgendes ist noch zu
beachten. Ist zum Beispiel auf einen Vertrag aufgrund einer Rechtswahlvereinbarung niederländisches oder deutsches Recht anzuwenden, dann gelten für einen grenzüberschreitenden Kaufvertrag über
bewegliche Sachen die Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Es ist jedoch möglich das
UN-Kaufrecht ausdrücklich im Vertrag auszuschließen.
Es ist wichtig sich schon vor dem Vertragsabschluss darüber klar zu werden, ob man die
Möglichkeit zur Rechtswahl hat und wenn ja, für welches Recht man sich
entscheiden möchte. Am besten Sie lassen sich in einem solchen Fall von einem
Anwalt beraten.
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