Dienstag, 4. Februar 2014

Niederländisches oder deutsches Recht: die Rechtswahl


Wenn Sie mit einem niederländischen Unternehmen Geschäfte machen, welches Recht ist dann auf dem Vertrag zwischen Ihnen und dem niederländischen Unternehmen anwendbar?

Ein Anwalt der diese Frage beantworten soll, wird meistens im Vertrag nachschauen ob Parteien eine Rechtswahl für das niederländische oder deutsche Recht vereinbart haben. Wenn dies so ist, lässt sich die Frage meistens einfach beantworten.

Dabei spielt auch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) eine wichtige Rolle.

Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind unter anderem auch Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person ausgenommen.

Artikel 3 der Verordnung bestimmt, dass der Vertrag in der Regel dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.
Außerdem können die Parteien jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl oder aufgrund anderer Vorschriften der Verordnung für ihn maßgebend war.
Aber Vorsicht! Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl (zum Beispiel für das deutsche Recht) in den Niederlanden belegen, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des niederländischen Rechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Die Rechtswahl ist also nicht unbegrenzt.
Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 der Verordnung Anwendung.
Folgendes ist noch zu beachten. Ist zum Beispiel auf einen Vertrag aufgrund einer Rechtswahlvereinbarung niederländisches oder deutsches Recht anzuwenden, dann gelten für einen grenzüberschreitenden Kaufvertrag über bewegliche Sachen die Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Es ist jedoch möglich das UN-Kaufrecht ausdrücklich im Vertrag auszuschließen.
Es ist wichtig sich schon vor dem Vertragsabschluss darüber klar zu werden, ob man die Möglichkeit zur Rechtswahl hat und wenn ja, für welches Recht man sich entscheiden möchte. Am besten Sie lassen sich in einem solchen Fall von einem Anwalt beraten.







Die Inhalte unserer Seite wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.




Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen