Freitag, 15. Mai 2015

Registrierungspflicht bei der Entsendung von Arbeitnehmern in den Niederlanden

Entsenden Sie als deutsches Unternehmen gegen Entgelt Arbeitnehmer an ein Unternehmen in den Niederlanden, dann müssen Sie diese Tätigkeit im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) registrieren lassen. Diese Registrierungspflicht nach dem Wet Allocatie Arbeidskrachten Door Intermediairs (WAADI) hat den Zweck, Arbeitnehmer gegen Missstände, wie Unterbezahlung und schlechte Arbeitsbedingen, zu schützen. Solche Missstände kommen häufiger vor, wenn Arbeitnehmer nicht direkt bei einem Arbeitgeber angestellt sind, sondern im Rahmen von Payroll-Konstruktionen tätig werden. Weil der niederländische Staat in die Praxis der Leiharbeit mehr Einsicht haben möchte, ist obengenannte Registrierungspflicht im niederländischen Gesetz verankert worden. Von der Registrierungspflicht bestehen Ausnahmen, zum Beispiel wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns entsendet werden, oder wenn ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer niederländischen GmbH sich selbst an die niederländische GmbH entsendet. Wenn die Registrierungsplicht nicht erfüllt wird, riskieren Sie ein Bußgeld zwischen 12.000,00 € und 48.000,00 €.

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