Es gibt im niederländischen Recht mehrere Situationen aus denen hervorgeht, dass die Rechtslage eines angestellten Geschäftsführers anders ist, als die eines normalen Arbeitnehmers.
Zwischen einer
niederländischen GmbH (B.V.) und einem Geschäftsführer besteht ein doppeltes
Rechtsverhältnis. Er ist einerseits ein Organ der niederländischen GmbH und andererseits
gleichzeitig auch Arbeitnehmer. Die organschaftliche Bestellung zum
Geschäftsführer kann jederzeit durch Abberufung durch die
Gesellschafterversammlung widerrufen werden. Die Abberufung des
Geschäftsführers hat zur Folge, dass auch der Arbeitsvertrag beendet wird, es
sei denn, die Parteien haben etwas Abweichendes vereinbart oder es besteht ein
gesetzliches Kündigungsverbot. Anders als bei einem normalen Arbeitnehmer
braucht der Arbeitgeber für die Kündigung eines angestellten Geschäftsführers keine
vorherige Genehmigung des UWV oder des
Amtsrichters.
Für einen normalen
Arbeitnehmer gilt, dass höchstens drei aufeinanderfolgende befristete
Arbeitsverträge mit einer Vertragsdauer von maximal zwei Jahren vereinbart
werden können. Werden diese Maximalanzahl der aufeinanderfolgenden Verträge oder
die Höchstdauer überschritten, so entsteht automatisch ein unbefristeter
Arbeitsvertrag. In Bezug auf den angestellten Geschäftsführer gilt dagegen,
dass die Parteien auch befristete Arbeitsverträge für länger als zwei Jahre
abschließen können.
Anders als ein normaler
Arbeitnehmer kann der angestellte Geschäftsführer die Kündigung nicht anfechten
und daher nicht fordern, dass er nach der Kündigung wieder eingestellt wird.
Wenn ein Arbeitnehmer der
Beendigung seines Arbeitsvertrages zugestimmt und einen Aufhebungsvertrag
unterzeichnet hat, bietet das niederländische Arbeitsgesetz ihm einmalig ein
vierzehntägiges Widerrufsrecht. Auch diese Möglichkeit wird dem Geschäftsführer
nicht geboten.
Ebenso wie ein normaler
Arbeitnehmer hat auch der angestellte Geschäftsführer unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf eine Übergangsvergütung (Transitievergoeding)
und daneben eventuell noch eine zusätzliche angemessene Vergütung (billijke vergoeding). Für das Bestehen
eines Anspruchs auf Übergangsvergütung muss das Arbeitsverhältnis länger als
zwei Jahre bestanden haben und von Seiten des Arbeitgebers beendet worden sein.
Häufig beinhaltet der Arbeitsvertrag eines angestellten Geschäftsführers eine hohe
Abfindung (Golden Parachute) für den
Fall der Kündigung. Ist die Vereinbarung nach dem 01. Juli 2015 entstanden, so kann
es sein, dass der Arbeitgeber dem angestellten Geschäftsführer sowohl die
vereinbarte Abfindung, als auch die gesetzliche Übergangsvergütung zu zahlen
hat, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.