Montag, 29. Februar 2016

Die Rechte eines angestellten Geschäftsführers einer niederländischen GmbH (B.V.)

Es gibt im niederländischen Recht mehrere Situationen aus denen hervorgeht, dass die Rechtslage eines angestellten Geschäftsführers anders ist, als die eines normalen Arbeitnehmers.

Zwischen einer niederländischen GmbH (B.V.) und einem Geschäftsführer besteht ein doppeltes Rechtsverhältnis. Er ist einerseits ein Organ der niederländischen GmbH und andererseits gleichzeitig auch Arbeitnehmer. Die organschaftliche Bestellung zum Geschäftsführer kann jederzeit durch Abberufung durch die Gesellschafterversammlung widerrufen werden. Die Abberufung des Geschäftsführers hat zur Folge, dass auch der Arbeitsvertrag beendet wird, es sei denn, die Parteien haben etwas Abweichendes vereinbart oder es besteht ein gesetzliches Kündigungsverbot. Anders als bei einem normalen Arbeitnehmer braucht der Arbeitgeber für die Kündigung eines angestellten Geschäftsführers keine vorherige Genehmigung des UWV oder des Amtsrichters.

Für einen normalen Arbeitnehmer gilt, dass höchstens drei aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einer Vertragsdauer von maximal zwei Jahren vereinbart werden können. Werden diese Maximalanzahl der aufeinanderfolgenden Verträge oder die Höchstdauer überschritten, so entsteht automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag. In Bezug auf den angestellten Geschäftsführer gilt dagegen, dass die Parteien auch befristete Arbeitsverträge für länger als zwei Jahre abschließen können.  

Anders als ein normaler Arbeitnehmer kann der angestellte Geschäftsführer die Kündigung nicht anfechten und daher nicht fordern, dass er nach der Kündigung wieder eingestellt wird.

Wenn ein Arbeitnehmer der Beendigung seines Arbeitsvertrages zugestimmt und einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat, bietet das niederländische Arbeitsgesetz ihm einmalig ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Auch diese Möglichkeit wird dem Geschäftsführer nicht geboten.

Ebenso wie ein normaler Arbeitnehmer hat auch der angestellte Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Übergangsvergütung (Transitievergoeding) und daneben eventuell noch eine zusätzliche angemessene Vergütung (billijke vergoeding). Für das Bestehen eines Anspruchs auf Übergangsvergütung muss das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre bestanden haben und von Seiten des Arbeitgebers beendet worden sein. Häufig beinhaltet der Arbeitsvertrag eines angestellten Geschäftsführers eine hohe Abfindung (Golden Parachute) für den Fall der Kündigung. Ist die Vereinbarung nach dem 01. Juli 2015 entstanden, so kann es sein, dass der Arbeitgeber dem angestellten Geschäftsführer sowohl die vereinbarte Abfindung, als auch die gesetzliche Übergangsvergütung zu zahlen hat, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.