Mittwoch, 27. November 2013

Die niederländische GmbH (B.V.), Teil II


Am 01. Oktober 2012 ist das niederländische GmbH-Gesetz radikal geändert worden. Damit hat eine Flexibilisierung des niederländischen GmbH-Rechts stattgefunden.

So hat der niederländische Gesetzgeber es unter anderem einfacher gemacht, eine B.V. zu gründen. Die Verpflichtung eines Mindest (-Start)kapitals in Höhe von 18.000,00 € ist abgeschafft und die Regelung für die Sacheinlage vereinfacht worden.

Auch gibt es eine Änderung bezüglich der Stimmrechte. Als Gesellschafter hat man in der Regel ein (finanzielles) Forderungsrecht (z.B. ein Recht auf Gewinnausschüttung) sowie bestimmte Mitgliedschaftsrechte (z.B. das Wahlrecht in der Mitgliedersammlung).

Vor dem 01. Oktober 2012 waren diese Stimmrechte unzertrennlich an den Anteil verbunden. Ein Verkauf entweder von dem Forderungsrecht oder von dem Mitgliedschaftsrecht war in der Regel nicht möglich. Was jedoch möglich war und im Übrigen immer noch ist, ist eine Trennung mittels einer sogenannten Zertifizierungskonstruktion („certificeringsconstructie“). Die Mitgliedschaftsrechte würden in dieser Konstruktion bei einer speziell dazu gegründeten Stiftung („administratiekantoor) beruhen und das Forderungsrecht, das wirtschaftliche Eigentum bei dem Zertifikatinhaber („certificaathouder). 

Da eine solche Konstruktion außerhalb der Niederlanden nahezu unbekannt ist, hat der niederländische Gesetzgeber am 01. Oktober 2012 die gesetzliche Möglichkeit der Anteile ohne Wahlrecht geschaffen. Ein Unterscheid zwischen dem Anteil ohne Wahlrecht eines Gesellschafters und dem Zertifikatinhaber ist, dass der Gesellschafter eines Anteils in der Regel zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen werden muss und die Möglichkeit besteht, dass er aktiv daran teilnimmt (er verfügt nur nicht über ein Wahlrecht), der Zertifikatinhaber besitzt diese Möglichkeiten nicht. Ein solcher Anteil kann ein gutes Mittel sein, wenn man eine Fremdfinanzierung beschaffen möchte, ohne dass sich die Verhältnisse innerhalb der Gesellschafterversammlung dadurch ändern würden.

Auch ist am 01. Oktober 2012 die Möglichkeit geschaffen worden, das Recht auf Gewinnausschüttung bei Anteilen auszuschließen. Dies könnte zum Beispiel von Vorteil sein in einer Situation, wobei ein Gründer eines Familienunternehmens zwar sein Wahlrecht in der niederländischen GmbH behalten möchte aber wobei es sein Ziel ist, dass der Gewinn nur an seine Kinder (die auch Gesellschafter sind) ausgeschüttet wird. 





Montag, 25. November 2013

Die niederländische GmbH (B.V.), Teil I


Am 01. Oktober 2012 ist das niederländische GmbH-Gesetz radikal geändert worden. Damit hat eine Flexibilisierung des niederländischen GmbH-Rechts stattgefunden.

So hat der niederländische Gesetzgeber es unter anderem einfacher gemacht, eine B.V. zu gründen. Die Verpflichtung eines Mindest(-Start)kapitals in Höhe von 18.000,00 €, ist abgeschafft und die Regelung für die Sacheinlage vereinfacht worden. 

Änderungen, die für Sie als deutsche Gesellschafter einer niederländischen GmbH (B.V.) interessant sein könnten, sind, dass die Gesellschafterversammlung unter bestimmten Voraussetzungen auch per E-Mail einberufen werden kann (Artikel 2:223, Absatz 2 Burgerlijk Wetboek) und dass die Gesellschafterversammlung in einem Ort in Deutschland stattfinden kann, aber nur wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt (Artikel 2:226, Absatz 1 Burgerlijk Wetboek).





Donnerstag, 14. November 2013

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Wie viel kostet ein Zivilverfahren in den Niederla...

Als niederländischer Anwalt vertrete ich die juristischen Interessen von deutschen Mandanten, die Partei in einem Zivilverfahren vor einem niederländischen Amts-, Land- oder Oberlandgericht sind. Immer wieder möchten deutsche Mandanten, sowohl Privatkunden als auch Unternehmen, vorab wissen, wie viel ein niederländisches Zivilverfahren kostet.

In Deutschland scheint diese Frage oft mehr oder weniger präzise zu beantworten zu sein, da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzlich geregelten Gebührensätze für Rechtsanwälte vorgibt. 

Ich muss aber meinen deutschen Mandanten antworten, dass man in den Niederlanden keine mit dem RVG vergleichende Gebührenordnung kennt und dass also eine Antwort auf die Frage nicht gut bzw. gar nicht zu erteilen ist. Die meisten niederländischen Anwälte arbeiten auf Basis von Stundensatz. Gibt es also viel Aufwand und dauert ein Verfahren länger, dann werden die Anwaltskosten in der Regel selbstverständlich auch zunehmen. Natürlich gibt es alternative Lösungen, zum Beispiel kann man einen festen Honorarbetrag vereinbaren. Eine Vergütung auf Basis von No Cure No Pay ist, nur in sehr besonderen Fällen gestattet. 

Wenn Sie ein Zivilverfahren gewinnen, also ein günstiges Urteil bekommen, wird die Gegenseite meistens zwar vom Gericht verurteilt, ihre Anwaltskosten zu tragen, aber dabei handelt es sich oft nicht um die tatsächlich gemachten Anwaltskosten. Die Anwalts- und Gerichtskosten werden vom Gericht festgesetzt. Dabei bedient das Gericht sich von Pauschalbeträge. Diese Beträge sind viel niedriger  als die tatsächlich gemachten Anwaltskosten.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Zum Beispiel in Verfahren, bei denen es sich um Urheberechte handelt. Der Artikel 1019h des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches macht es möglich, in einem solchen Fall die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten zu fordern und von der Gegenseite zurückerstattet zu bekommen.

Sie können sich vorstellen, dass, vor allem wenn man als Gläubiger eine geringe Geldforderung gegen einen niederländischer Schuldner hat, ein Verfahren in den Niederlanden vielleicht nicht sehr attraktiv erscheint. Jedoch gibt es besonders auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden  unbestrittenen Geldforderungen für  Gläubiger noch interessante Möglichkeiten. 

Zu den Kosten gehören auch noch die Gerichtskosten (griffierecht). Die Gerichtskosten sind gesetzlich geregelt und abhängig von dem Streitwert. Die Tarife der Gerichtskosten sind ab dem 01. Januar 2013 erhöht worden. Die Gerichtskosten sind fristgemäß und vorab zu zahlen. Auch die Kosten des Gerichtsvollziehers kommen noch dazu. Der niederländische Gerichtsvollzieher stellt, anders als in Deutschland die Vorladungen („dagvaardingen“) zu. 

Übrigens ist es so, dass vor dem Amtsgericht (Team Kanton) Prozessparteien ihre Sache selbst vertreten können, denn es besteht keine Anwaltspflicht. Das Amtsgericht ist in erster Instanz unter anderem für Forderungen bis zu einer Höhe von 25.000,00 € zuständig .