Mittwoch, 26. Februar 2014

Das Zivilverfahren in den Niederlanden


Wie verläuft ein Zivilverfahren in den Niederlanden?

Das Zivilverfahren wird vom Kläger mit einer Klageschrift („Dagvaarding“) eingeleitet. Die Klageschrift wird anders als in Deutschland vom niederländischen Gerichtsvollzieher dem Beklagten zugestellt. Die Klageschrift belegt, dass diese dem Beklagten zugestellt wurde, und beinhaltet auch eine Vorladung für den Beklagten, zu einem bestimmten Termin und vor einem bestimmten Gericht zu erscheinen. Die Frist zwischen dem Zustellungsdatum und dem Verfahren, zu dem geladen wird, darf mindestens eine Woche betragen.

Wenn der Beklagte nicht in dem Verfahren vor Gericht erscheint, zu dem er auf vorgeschriebene Weise geladen wurde und wenn das Gericht nach Überprüfung der Klageschrift feststellt, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt worden sind, dann erklärt das Gericht den Beklagten in Säumnis wegen Nichterscheinens. Das Gericht wird die Forderung in der Regel dann in vollem Umfang bestätigen, soweit “diese für das Gericht nicht unrechtmäßig oder unbegründet erscheint“.

Erscheint der Beklagte im Verfahren, dann wird ihm eine Einspruchsfrist für die Einreichung einer Klageerwiderung („Conclusie van Antwoord“) eingeräumt.

Nach dieser schriftlichen Runde wird das Gericht beide Parteien meistens zu einer mündlichen Verhandlung („Comparitie na Antwoord“) einberufen. Dabei wird oft durch die Richter auf einen Vergleich hingewirkt.

Es kann aber auch sein, dass das Gericht keine mündliche Verhandlung, sondern eine zweite schriftliche Runde einleitet, d.h. dass er dem Kläger die Gelegenheit gibt eine schriftliche Reaktion („Conclusie van Repliek“) einzureichen. Der Beklagte bekommt danach die Gelegenheit darauf schriftlich zu reagieren („Conclusie van Dupliek“). Diese zweite schriftliche Runde kann auch erst nach einer mündlichen Verhandlung stattfinden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass noch Zeugen geladen werden, oder dass das Gericht sich ein Sachverständigengutachten einholt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Verfahren in den Niederlanden stattfindet, aber inhaltlich deutsches Recht anwendbar ist. Der niederländischer Richter kann dann einem Sachverständiger (zum Beispiel einem deutschen Juristen) beauftragen die deutschen Rechtsfragen zu beantworten.

Das Verfahren wird mit einem Urteil beendet. Das Urteil ist in der Regel gleich vollstreckbar. 



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Dienstag, 11. Februar 2014

Vorgeschriebene Zahlungsarten für Webshop-Betreiber in den Niederlanden


Sind Sie ein Webshop-Betreiber und in den Niederlanden aktiv dann ist es wichtig zu wissen welche Zahlungsarten vorgeschrieben sind.

Im Artikel 7:26, Absatz 2 des niederländischen BGB (BW) ist geregelt, dass im Falle eines Verkaufs an einen Verbraucher, dieser nur verpflichtet werden kann, höchstens die Hälfte des Kaufpreises im Voraus zu zahlen. Im Artikel 7:6, Absatz 2 des BW ist geregelt, dass, wenn von dem Artikel 7:26 BW in den AGB zum Nachteil von dem Verbraucher abgewichen wird, der Verbraucher diese AGB anfechten kann (weil die dann als "onredelijk bezwarend" angemerkt werden).

Ferner besagt Artikel 7:6, Absatz 2 BW, man könne in einer individuellen Vereinbarung mit dem Verbraucher von dieser Regelung abweichen. In der Praxis wird dies häufig implizit so gestaltet, dass man dem Verbraucher (im Prozess der Bestellung) mehrere Zahlungsmöglichkeiten anbietet, wobei auf alle Fälle die Möglichkeit aufgenommen wird, dass der Verbraucher erst zahlt, nachdem die Produkte geliefert worden sind. Zum Beispiel per Nachnahme (rembours / acceptgiro bij levering). Es ist gestattet, dann Kosten zu berechnen, so dass es für den Verbraucher lukrativer ist, per Vorkasse zu zahlen, weil dann keine Kosten anfallen. Die Kosten müssten natürlich in einem gewissen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten dieser Zahlungsart stehen.




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Samstag, 8. Februar 2014

Abtretung der Forderung zum Inkasso in den Niederlanden


In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Forderungen eines Unternehmens gegen einen oder mehrere Forderungsschuldner an einen Dritten abgetreten werden damit dieser die Forderungen eintreiben kann. Dabei wird die Forderung nicht tatsächlich „verkauft“, denn Zweck der Sache ist es, dass der Dritter die Forderungen eintreibt, dafür eine Provision bekommt und keinen Eigentümer der Forderungen wird. Dies wird in den Niederlanden „Cessie ter incasso“ genannt.

Eine solche Abtretung ist nach niederländischem Recht in der Regel unwirksam. Denn gemäß Artikel 3:84, Absatz 3 des niederländischen BGB, ist ein Rechtsgeschäft, das zum Ziel hat ein Gut zur Sicherheit zu übertragen, oder dem der Zweck fehlt, das Gut nach der Übertragung  in das Vermögen des Erwerbers fallen zu lassen, kein gültiger Rechtsgrund für die Übertragung diese Gutes. 




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Dienstag, 4. Februar 2014

Niederländisches oder deutsches Recht: die Rechtswahl


Wenn Sie mit einem niederländischen Unternehmen Geschäfte machen, welches Recht ist dann auf dem Vertrag zwischen Ihnen und dem niederländischen Unternehmen anwendbar?

Ein Anwalt der diese Frage beantworten soll, wird meistens im Vertrag nachschauen ob Parteien eine Rechtswahl für das niederländische oder deutsche Recht vereinbart haben. Wenn dies so ist, lässt sich die Frage meistens einfach beantworten.

Dabei spielt auch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) eine wichtige Rolle.

Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind unter anderem auch Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person ausgenommen.

Artikel 3 der Verordnung bestimmt, dass der Vertrag in der Regel dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.
Außerdem können die Parteien jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl oder aufgrund anderer Vorschriften der Verordnung für ihn maßgebend war.
Aber Vorsicht! Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl (zum Beispiel für das deutsche Recht) in den Niederlanden belegen, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des niederländischen Rechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Die Rechtswahl ist also nicht unbegrenzt.
Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 der Verordnung Anwendung.
Folgendes ist noch zu beachten. Ist zum Beispiel auf einen Vertrag aufgrund einer Rechtswahlvereinbarung niederländisches oder deutsches Recht anzuwenden, dann gelten für einen grenzüberschreitenden Kaufvertrag über bewegliche Sachen die Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Es ist jedoch möglich das UN-Kaufrecht ausdrücklich im Vertrag auszuschließen.
Es ist wichtig sich schon vor dem Vertragsabschluss darüber klar zu werden, ob man die Möglichkeit zur Rechtswahl hat und wenn ja, für welches Recht man sich entscheiden möchte. Am besten Sie lassen sich in einem solchen Fall von einem Anwalt beraten.







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