Wie verläuft ein Zivilverfahren
in den Niederlanden?
Das Zivilverfahren wird vom
Kläger mit einer Klageschrift („Dagvaarding“) eingeleitet. Die Klageschrift
wird anders als in Deutschland vom niederländischen Gerichtsvollzieher dem Beklagten zugestellt. Die
Klageschrift belegt, dass diese dem Beklagten zugestellt wurde, und beinhaltet
auch eine Vorladung für den Beklagten, zu einem bestimmten Termin und vor einem
bestimmten Gericht zu erscheinen. Die Frist zwischen dem Zustellungsdatum und dem
Verfahren, zu dem geladen wird, darf mindestens eine Woche betragen.
Wenn der Beklagte nicht in dem
Verfahren vor Gericht erscheint, zu dem er auf vorgeschriebene Weise geladen
wurde und wenn das Gericht nach Überprüfung der Klageschrift feststellt, dass
alle rechtlichen Anforderungen erfüllt worden sind, dann erklärt das Gericht
den Beklagten in Säumnis wegen Nichterscheinens. Das Gericht wird die Forderung
in der Regel dann in vollem Umfang bestätigen, soweit “diese für das Gericht
nicht unrechtmäßig oder unbegründet erscheint“.
Erscheint der Beklagte im
Verfahren, dann wird ihm eine Einspruchsfrist für die Einreichung einer
Klageerwiderung („Conclusie van Antwoord“) eingeräumt.
Nach dieser schriftlichen Runde
wird das Gericht beide Parteien meistens zu einer mündlichen Verhandlung
(„Comparitie na Antwoord“) einberufen. Dabei wird oft durch die Richter auf
einen Vergleich hingewirkt.
Es kann aber auch sein, dass
das Gericht keine mündliche Verhandlung, sondern eine zweite schriftliche Runde
einleitet, d.h. dass er dem Kläger die Gelegenheit gibt eine schriftliche
Reaktion („Conclusie van Repliek“) einzureichen. Der Beklagte bekommt danach
die Gelegenheit darauf schriftlich zu reagieren („Conclusie van Dupliek“).
Diese zweite schriftliche Runde kann auch erst nach einer mündlichen
Verhandlung stattfinden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass noch Zeugen
geladen werden, oder dass das Gericht sich ein Sachverständigengutachten
einholt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Verfahren in den
Niederlanden stattfindet, aber inhaltlich deutsches Recht anwendbar ist. Der
niederländischer Richter kann dann einem Sachverständiger (zum Beispiel einem
deutschen Juristen) beauftragen die deutschen Rechtsfragen zu beantworten.
Das Verfahren wird mit einem Urteil
beendet. Das Urteil ist in der Regel gleich vollstreckbar.
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