Mittwoch, 26. Februar 2014

Das Zivilverfahren in den Niederlanden


Wie verläuft ein Zivilverfahren in den Niederlanden?

Das Zivilverfahren wird vom Kläger mit einer Klageschrift („Dagvaarding“) eingeleitet. Die Klageschrift wird anders als in Deutschland vom niederländischen Gerichtsvollzieher dem Beklagten zugestellt. Die Klageschrift belegt, dass diese dem Beklagten zugestellt wurde, und beinhaltet auch eine Vorladung für den Beklagten, zu einem bestimmten Termin und vor einem bestimmten Gericht zu erscheinen. Die Frist zwischen dem Zustellungsdatum und dem Verfahren, zu dem geladen wird, darf mindestens eine Woche betragen.

Wenn der Beklagte nicht in dem Verfahren vor Gericht erscheint, zu dem er auf vorgeschriebene Weise geladen wurde und wenn das Gericht nach Überprüfung der Klageschrift feststellt, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt worden sind, dann erklärt das Gericht den Beklagten in Säumnis wegen Nichterscheinens. Das Gericht wird die Forderung in der Regel dann in vollem Umfang bestätigen, soweit “diese für das Gericht nicht unrechtmäßig oder unbegründet erscheint“.

Erscheint der Beklagte im Verfahren, dann wird ihm eine Einspruchsfrist für die Einreichung einer Klageerwiderung („Conclusie van Antwoord“) eingeräumt.

Nach dieser schriftlichen Runde wird das Gericht beide Parteien meistens zu einer mündlichen Verhandlung („Comparitie na Antwoord“) einberufen. Dabei wird oft durch die Richter auf einen Vergleich hingewirkt.

Es kann aber auch sein, dass das Gericht keine mündliche Verhandlung, sondern eine zweite schriftliche Runde einleitet, d.h. dass er dem Kläger die Gelegenheit gibt eine schriftliche Reaktion („Conclusie van Repliek“) einzureichen. Der Beklagte bekommt danach die Gelegenheit darauf schriftlich zu reagieren („Conclusie van Dupliek“). Diese zweite schriftliche Runde kann auch erst nach einer mündlichen Verhandlung stattfinden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass noch Zeugen geladen werden, oder dass das Gericht sich ein Sachverständigengutachten einholt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Verfahren in den Niederlanden stattfindet, aber inhaltlich deutsches Recht anwendbar ist. Der niederländischer Richter kann dann einem Sachverständiger (zum Beispiel einem deutschen Juristen) beauftragen die deutschen Rechtsfragen zu beantworten.

Das Verfahren wird mit einem Urteil beendet. Das Urteil ist in der Regel gleich vollstreckbar. 



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