Mittwoch, 11. Dezember 2013

Die Vollstreckung deutscher Entscheidungen in den Niederlanden


Die in Deutschland ergangenen Entscheidungen, die vollstreckbar sind, können in den Niederlanden vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Ein kurzer Überblick (Stand: 11. Dezember 2013).
Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst vom niederländischen Gericht nachgeprüft werden. Sobald die vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.
Das niederländische Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung in Deutschland ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Das niederländische Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht der Niederlanden vorsieht. Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden dem Schuldner von dem niederländischen Gerichtsvollzieher zugestellt.
Ist eine Entscheidung anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem niederländischen Recht in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Auch öffentliche Urkunden die in Deutschland genommen und vollstreckbar sind, können in der Regel in den Niederlanden für vollstreckbar erklärt werden. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem niederländischen Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Niederlanden offensichtlich widersprechen würde.


Wouter Timmermans (1979) ist als Advocaat/niederländischer Anwalt bei der Rechtsanwaltskammer Berlin zugelassen und berät von seinem Kanzleisitz in Berlin hauptsächlich deutsche Unternehmen, die in oder mit den Niederlanden Handel treiben


Die Inhalte unserer Seite wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Montag, 2. Dezember 2013

Die niederländische GmbH (B.V.), Teil III


Am 01. Oktober 2012 ist das niederländische GmbH-Gesetz radikal geändert worden. Damit hat eine Flexibilisierung des niederländischen GmbH-Rechts stattgefunden. 

So hat der niederländische Gesetzgeber es unter anderem vereinfacht, eine B.V. zu gründen. Die Verpflichtung eines Mindest(-Start)kapitals in Höhe von 18.000,00 € ist abgeschafft und die Regelung für die Sacheinlage vereinfacht worden. 

Eine andere gesetzliche Änderung betrifft die Rolle des Geschäftsführers bei der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Gewinnausschüttung kann erst ausgeübt werden, nachdem der Geschäftsführer dem Beschluss zugestimmt hat. Der Geschäftsführer darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er in dem Wissen ist oder es bereits hervor sehen kann, dass die Gesellschaft nach der Ausschüttung nicht länger im Stande sein wird ihre fälligen Schulden auszugleichen.

Falls der Geschäftsführer in einer solchen Situation dennoch seine Zustimmung erteilt und die Gesellschaft danach tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten gerät, haftet er persönlich und kann dann zur Erstattung des entstandenen Defizits verpflichtet werden. Dies gilt in der Regel auch für den Gesellschafter, der wusste oder vernünftigerweise hätte vorsehen können, dass die Gesellschaft nach der Ausschüttung nicht länger im Stande sein würde ihre fälligen Schulden auszugleichen.






Mittwoch, 27. November 2013

Die niederländische GmbH (B.V.), Teil II


Am 01. Oktober 2012 ist das niederländische GmbH-Gesetz radikal geändert worden. Damit hat eine Flexibilisierung des niederländischen GmbH-Rechts stattgefunden.

So hat der niederländische Gesetzgeber es unter anderem einfacher gemacht, eine B.V. zu gründen. Die Verpflichtung eines Mindest (-Start)kapitals in Höhe von 18.000,00 € ist abgeschafft und die Regelung für die Sacheinlage vereinfacht worden.

Auch gibt es eine Änderung bezüglich der Stimmrechte. Als Gesellschafter hat man in der Regel ein (finanzielles) Forderungsrecht (z.B. ein Recht auf Gewinnausschüttung) sowie bestimmte Mitgliedschaftsrechte (z.B. das Wahlrecht in der Mitgliedersammlung).

Vor dem 01. Oktober 2012 waren diese Stimmrechte unzertrennlich an den Anteil verbunden. Ein Verkauf entweder von dem Forderungsrecht oder von dem Mitgliedschaftsrecht war in der Regel nicht möglich. Was jedoch möglich war und im Übrigen immer noch ist, ist eine Trennung mittels einer sogenannten Zertifizierungskonstruktion („certificeringsconstructie“). Die Mitgliedschaftsrechte würden in dieser Konstruktion bei einer speziell dazu gegründeten Stiftung („administratiekantoor) beruhen und das Forderungsrecht, das wirtschaftliche Eigentum bei dem Zertifikatinhaber („certificaathouder). 

Da eine solche Konstruktion außerhalb der Niederlanden nahezu unbekannt ist, hat der niederländische Gesetzgeber am 01. Oktober 2012 die gesetzliche Möglichkeit der Anteile ohne Wahlrecht geschaffen. Ein Unterscheid zwischen dem Anteil ohne Wahlrecht eines Gesellschafters und dem Zertifikatinhaber ist, dass der Gesellschafter eines Anteils in der Regel zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen werden muss und die Möglichkeit besteht, dass er aktiv daran teilnimmt (er verfügt nur nicht über ein Wahlrecht), der Zertifikatinhaber besitzt diese Möglichkeiten nicht. Ein solcher Anteil kann ein gutes Mittel sein, wenn man eine Fremdfinanzierung beschaffen möchte, ohne dass sich die Verhältnisse innerhalb der Gesellschafterversammlung dadurch ändern würden.

Auch ist am 01. Oktober 2012 die Möglichkeit geschaffen worden, das Recht auf Gewinnausschüttung bei Anteilen auszuschließen. Dies könnte zum Beispiel von Vorteil sein in einer Situation, wobei ein Gründer eines Familienunternehmens zwar sein Wahlrecht in der niederländischen GmbH behalten möchte aber wobei es sein Ziel ist, dass der Gewinn nur an seine Kinder (die auch Gesellschafter sind) ausgeschüttet wird. 





Montag, 25. November 2013

Die niederländische GmbH (B.V.), Teil I


Am 01. Oktober 2012 ist das niederländische GmbH-Gesetz radikal geändert worden. Damit hat eine Flexibilisierung des niederländischen GmbH-Rechts stattgefunden.

So hat der niederländische Gesetzgeber es unter anderem einfacher gemacht, eine B.V. zu gründen. Die Verpflichtung eines Mindest(-Start)kapitals in Höhe von 18.000,00 €, ist abgeschafft und die Regelung für die Sacheinlage vereinfacht worden. 

Änderungen, die für Sie als deutsche Gesellschafter einer niederländischen GmbH (B.V.) interessant sein könnten, sind, dass die Gesellschafterversammlung unter bestimmten Voraussetzungen auch per E-Mail einberufen werden kann (Artikel 2:223, Absatz 2 Burgerlijk Wetboek) und dass die Gesellschafterversammlung in einem Ort in Deutschland stattfinden kann, aber nur wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt (Artikel 2:226, Absatz 1 Burgerlijk Wetboek).





Donnerstag, 14. November 2013

Niederländischer Anwalt: Das strenge niederländische Cookiegesetz wird geän...

Niederländischer Anwalt: Das strenge niederländische Cookiegesetz wird geän...: Eine gute Nachricht für Webshops, welche ihre Produkte in den Niederlanden anbieten. Und natürlich für den Website-Besucher, der immer wie...

Niederländischer Anwalt: Entwicklungen der niederländischen Personengesells...

Niederländischer Anwalt: Entwicklungen der niederländischen Personengesells...: Schon seit einigen Jahren wurde darüber diskutiert, ob eine neue Regelung für die niederländischen Personengesellschaften (maats...

Wie viel kostet ein Zivilverfahren in den Niederla...

Als niederländischer Anwalt vertrete ich die juristischen Interessen von deutschen Mandanten, die Partei in einem Zivilverfahren vor einem niederländischen Amts-, Land- oder Oberlandgericht sind. Immer wieder möchten deutsche Mandanten, sowohl Privatkunden als auch Unternehmen, vorab wissen, wie viel ein niederländisches Zivilverfahren kostet.

In Deutschland scheint diese Frage oft mehr oder weniger präzise zu beantworten zu sein, da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die gesetzlich geregelten Gebührensätze für Rechtsanwälte vorgibt. 

Ich muss aber meinen deutschen Mandanten antworten, dass man in den Niederlanden keine mit dem RVG vergleichende Gebührenordnung kennt und dass also eine Antwort auf die Frage nicht gut bzw. gar nicht zu erteilen ist. Die meisten niederländischen Anwälte arbeiten auf Basis von Stundensatz. Gibt es also viel Aufwand und dauert ein Verfahren länger, dann werden die Anwaltskosten in der Regel selbstverständlich auch zunehmen. Natürlich gibt es alternative Lösungen, zum Beispiel kann man einen festen Honorarbetrag vereinbaren. Eine Vergütung auf Basis von No Cure No Pay ist, nur in sehr besonderen Fällen gestattet. 

Wenn Sie ein Zivilverfahren gewinnen, also ein günstiges Urteil bekommen, wird die Gegenseite meistens zwar vom Gericht verurteilt, ihre Anwaltskosten zu tragen, aber dabei handelt es sich oft nicht um die tatsächlich gemachten Anwaltskosten. Die Anwalts- und Gerichtskosten werden vom Gericht festgesetzt. Dabei bedient das Gericht sich von Pauschalbeträge. Diese Beträge sind viel niedriger  als die tatsächlich gemachten Anwaltskosten.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Zum Beispiel in Verfahren, bei denen es sich um Urheberechte handelt. Der Artikel 1019h des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches macht es möglich, in einem solchen Fall die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten zu fordern und von der Gegenseite zurückerstattet zu bekommen.

Sie können sich vorstellen, dass, vor allem wenn man als Gläubiger eine geringe Geldforderung gegen einen niederländischer Schuldner hat, ein Verfahren in den Niederlanden vielleicht nicht sehr attraktiv erscheint. Jedoch gibt es besonders auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden  unbestrittenen Geldforderungen für  Gläubiger noch interessante Möglichkeiten. 

Zu den Kosten gehören auch noch die Gerichtskosten (griffierecht). Die Gerichtskosten sind gesetzlich geregelt und abhängig von dem Streitwert. Die Tarife der Gerichtskosten sind ab dem 01. Januar 2013 erhöht worden. Die Gerichtskosten sind fristgemäß und vorab zu zahlen. Auch die Kosten des Gerichtsvollziehers kommen noch dazu. Der niederländische Gerichtsvollzieher stellt, anders als in Deutschland die Vorladungen („dagvaardingen“) zu. 

Übrigens ist es so, dass vor dem Amtsgericht (Team Kanton) Prozessparteien ihre Sache selbst vertreten können, denn es besteht keine Anwaltspflicht. Das Amtsgericht ist in erster Instanz unter anderem für Forderungen bis zu einer Höhe von 25.000,00 € zuständig .



Dienstag, 29. Oktober 2013

Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Haftenden nach niederländischem Recht


In dem niederländischen Recht besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass einem Geschädigten seinen Anspruch direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Haftenden geltend machen kann. Sogar in einer Situation wenn der Haftende Konkurs angemeldet hat.

In dem Artikel 7:954 des niederländischen BGB ("Burgerlijk Wetboek") ist ein sogenannter direkter Anspruch („directe actie“) geschaffen worden. Damit hat der niederländische Gesetzgeber beabsichtigt, die Auszahlung einer endgültigen Entschädigung zu vereinfachen. Dies zum Schutze des Geschädigten.

Der Geschädigte hat keine Vereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer und er wird ebenso wenig Vertragspartei in dem Vertragsverhältnis zwischen Haftpflichtversicherer und Versicherter. Er übernimmt lediglich nur das Förderungsrecht der Versicherten auf den Haftpflichtversicherer und er treibt für sich selbst die Forderung ein. 


Montag, 30. September 2013

Kaufverträge und die Niederlande


Häufig passiert es, dass Unternehmer überrascht sind, dass auf das grenzüberschreitende Vertragsverhältnis mit ihrem niederländischen Vertragspartner nicht deutsches, nicht niederländisches, sondern das UN-Kaufrecht Anwendung findet.

Das UN-Kaufrecht gilt für Kaufverträge über Waren und für Werklieferungsverträge, sofern nicht der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendiger Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat. Auch hinsichtlich Kaufverträgen mit Dienstleistungselementen wird das UN-Kaufrecht relevant, sofern nicht der überwiegende Teil der Vertragspflichten in der Ausführung bestimmter Arbeiten liegt.

Das UN-Kaufrecht gilt nicht für Kaufverträge mit Verbrauchern. Daher hat das UN-Kaufrecht keinen Einfluss auf nationales Verbraucherschutzrecht.

Ein deutscher Exporteur, der in die Niederlande verkauft, unterliegt automatisch dem UN-Kaufrecht. Es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich und wirksam ausgeschlossen. Das UN-Kaufrecht ist Teil des deutschen und niederländischen Rechts.

Das UN-Kaufrecht regelt nicht alles. Zum Beispiel die Frage der Verjährung oder des Eigentumsvorbehaltes müssten nach dem anwendbaren nationalen Recht behandelt werden.

Viele Unternehmen schließen in ihren Verträge standardmäßig das UN-Kaufrecht aus. Es stellt sich aber die Frage, ob dies immer sinnvoll ist.








Dienstag, 23. Juli 2013

Die Kündigung von niederländischen Dauerschuldverhältnissen


Kann man nach dem niederländischen Recht ein Dauerschuldverhältnis kündigen?

Für bestimmte Arten von Dauerschuldverhältnissen („benoemde duurovereenkomsten“), zum Beispiel wenn es sich um einen Arbeitsvertrag oder ein Mietvertrag handelt, enthält das niederländische BGB („Burgerlijk Wetboek“) Vorschriften über die Kündigung. Für die Arten von Dauerschuldverhältnissen („onbenoemde duurovereenkomsten“), die nicht in dem niederländischen BGB geregelt worden sind, wie die Vertriebsvereinbarung, die Lizenzvereinbarung oder die Gesellschaftervereinbarung, gibt es auch keine gesetzlichen Vorschiften bezüglich einer Kündigung, auf die man zurückgreifen könnte. 

Wenn es außerdem keinen gesetzlichen Grund gibt, um den Vertrag rückgängig zu machen und die Parteien auch vertragsrechtlich keine Kündigungsmöglichkeiten vereinbart haben, muss die Frage, ob das Dauerschuldverhältnis kündbar ist, an Hand der Jurisprudenz beantwortet werden. Es hängt dann vom konkreten Fall ab, ob ein solches Dauerschuldverhältnis kündbar ist. Global könnte man aber Folgendes zu der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen sagen:

In einem Fall aus 1999 (HR 3. Dezember 1999, NJ 2000,120 (Latour/De Bruijn)) hat der Hoge Raad,  das höchste niederländische Gericht, geurteilt, dass ein Dauerschuldverhältnis generell nicht kündbar ist, es sei denn, dass ein ausreichender, schwerwiegender Grund vorliegt. Gibt es einen solchen Grund nicht, obwohl die benachteiligte Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Vertrag nicht gekündigt wird, könnte eine Berücksichtigung der Interessen dazu führen, dass der Vertrag nicht gekündigt werden kann und somit für unbefristete Zeit weiterhin gilt.

Von niederländischen Gerichten wird dieser Fall oft als Ausgangspunkt angenommen, wobei eine Kündigung dann manchmal doch, oder manchmal auch nicht möglich ist, wenn nur eine ausreichende Kündigungsfrist eingehalten wird und/oder ein ausreichender Schadensersatz gezahlt wird. Die Gerichtsurteile sind zu unterschiedlich, um eine einheitliche Linie entdecken zu können.

Am 28 Oktober 2011 hat der Hoge Raad, jedoch eine wichtige Entscheidung bezüglich der Kündigungsmöglichkeit eines Dauerschuldverhältnisses abgegeben (Hoge Raad 28 Oktober 2011, zaaknr. 10/00299, LJN: BQ9854). Dabei urteilte der Hoge Raad anders als in 1999: ein Dauerschuldverhältnis ist im Prinzip kündbar.

Außerdem folgt aus dieser Entscheidung, dass, sofern man ein Dauerschuldverhältnis kündigt, nicht immer ein ausreichender, schwerwiegender Grund vorhanden sein muss und sofern es einen solchen Grund nicht gibt, ein Vertrag nicht automatisch unkündbar ist.

Stets sollte aufgrund der Angemessenheit und Billigkeit beurteilt werden, ob ein schwerwiegender Grund notwendig ist. Dazu sollten die Interessen der Parteien abgewogen werden, wobei nicht nur eine finanzielle Abwägung stattfinden sollte, sondern auch berücksichtigt werden müsste, ob man geschäftlich von der Fortsetzung des Vertrages abhängig ist. In dem Fall aus 2011 wurde dies von der Partei, welche sich der Kündigung widersetzte, nicht erwähnt. Ebenso wenig wurden andere Umstände aufgeführt, welche einen schwerwiegenden Grund für die Kündigung vorausgesetzt hätten.