Mittwoch, 26. Februar 2014

Das Zivilverfahren in den Niederlanden


Wie verläuft ein Zivilverfahren in den Niederlanden?

Das Zivilverfahren wird vom Kläger mit einer Klageschrift („Dagvaarding“) eingeleitet. Die Klageschrift wird anders als in Deutschland vom niederländischen Gerichtsvollzieher dem Beklagten zugestellt. Die Klageschrift belegt, dass diese dem Beklagten zugestellt wurde, und beinhaltet auch eine Vorladung für den Beklagten, zu einem bestimmten Termin und vor einem bestimmten Gericht zu erscheinen. Die Frist zwischen dem Zustellungsdatum und dem Verfahren, zu dem geladen wird, darf mindestens eine Woche betragen.

Wenn der Beklagte nicht in dem Verfahren vor Gericht erscheint, zu dem er auf vorgeschriebene Weise geladen wurde und wenn das Gericht nach Überprüfung der Klageschrift feststellt, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt worden sind, dann erklärt das Gericht den Beklagten in Säumnis wegen Nichterscheinens. Das Gericht wird die Forderung in der Regel dann in vollem Umfang bestätigen, soweit “diese für das Gericht nicht unrechtmäßig oder unbegründet erscheint“.

Erscheint der Beklagte im Verfahren, dann wird ihm eine Einspruchsfrist für die Einreichung einer Klageerwiderung („Conclusie van Antwoord“) eingeräumt.

Nach dieser schriftlichen Runde wird das Gericht beide Parteien meistens zu einer mündlichen Verhandlung („Comparitie na Antwoord“) einberufen. Dabei wird oft durch die Richter auf einen Vergleich hingewirkt.

Es kann aber auch sein, dass das Gericht keine mündliche Verhandlung, sondern eine zweite schriftliche Runde einleitet, d.h. dass er dem Kläger die Gelegenheit gibt eine schriftliche Reaktion („Conclusie van Repliek“) einzureichen. Der Beklagte bekommt danach die Gelegenheit darauf schriftlich zu reagieren („Conclusie van Dupliek“). Diese zweite schriftliche Runde kann auch erst nach einer mündlichen Verhandlung stattfinden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass noch Zeugen geladen werden, oder dass das Gericht sich ein Sachverständigengutachten einholt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Verfahren in den Niederlanden stattfindet, aber inhaltlich deutsches Recht anwendbar ist. Der niederländischer Richter kann dann einem Sachverständiger (zum Beispiel einem deutschen Juristen) beauftragen die deutschen Rechtsfragen zu beantworten.

Das Verfahren wird mit einem Urteil beendet. Das Urteil ist in der Regel gleich vollstreckbar. 



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Dienstag, 11. Februar 2014

Vorgeschriebene Zahlungsarten für Webshop-Betreiber in den Niederlanden


Sind Sie ein Webshop-Betreiber und in den Niederlanden aktiv dann ist es wichtig zu wissen welche Zahlungsarten vorgeschrieben sind.

Im Artikel 7:26, Absatz 2 des niederländischen BGB (BW) ist geregelt, dass im Falle eines Verkaufs an einen Verbraucher, dieser nur verpflichtet werden kann, höchstens die Hälfte des Kaufpreises im Voraus zu zahlen. Im Artikel 7:6, Absatz 2 des BW ist geregelt, dass, wenn von dem Artikel 7:26 BW in den AGB zum Nachteil von dem Verbraucher abgewichen wird, der Verbraucher diese AGB anfechten kann (weil die dann als "onredelijk bezwarend" angemerkt werden).

Ferner besagt Artikel 7:6, Absatz 2 BW, man könne in einer individuellen Vereinbarung mit dem Verbraucher von dieser Regelung abweichen. In der Praxis wird dies häufig implizit so gestaltet, dass man dem Verbraucher (im Prozess der Bestellung) mehrere Zahlungsmöglichkeiten anbietet, wobei auf alle Fälle die Möglichkeit aufgenommen wird, dass der Verbraucher erst zahlt, nachdem die Produkte geliefert worden sind. Zum Beispiel per Nachnahme (rembours / acceptgiro bij levering). Es ist gestattet, dann Kosten zu berechnen, so dass es für den Verbraucher lukrativer ist, per Vorkasse zu zahlen, weil dann keine Kosten anfallen. Die Kosten müssten natürlich in einem gewissen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten dieser Zahlungsart stehen.




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Samstag, 8. Februar 2014

Abtretung der Forderung zum Inkasso in den Niederlanden


In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Forderungen eines Unternehmens gegen einen oder mehrere Forderungsschuldner an einen Dritten abgetreten werden damit dieser die Forderungen eintreiben kann. Dabei wird die Forderung nicht tatsächlich „verkauft“, denn Zweck der Sache ist es, dass der Dritter die Forderungen eintreibt, dafür eine Provision bekommt und keinen Eigentümer der Forderungen wird. Dies wird in den Niederlanden „Cessie ter incasso“ genannt.

Eine solche Abtretung ist nach niederländischem Recht in der Regel unwirksam. Denn gemäß Artikel 3:84, Absatz 3 des niederländischen BGB, ist ein Rechtsgeschäft, das zum Ziel hat ein Gut zur Sicherheit zu übertragen, oder dem der Zweck fehlt, das Gut nach der Übertragung  in das Vermögen des Erwerbers fallen zu lassen, kein gültiger Rechtsgrund für die Übertragung diese Gutes. 




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Dienstag, 4. Februar 2014

Niederländisches oder deutsches Recht: die Rechtswahl


Wenn Sie mit einem niederländischen Unternehmen Geschäfte machen, welches Recht ist dann auf dem Vertrag zwischen Ihnen und dem niederländischen Unternehmen anwendbar?

Ein Anwalt der diese Frage beantworten soll, wird meistens im Vertrag nachschauen ob Parteien eine Rechtswahl für das niederländische oder deutsche Recht vereinbart haben. Wenn dies so ist, lässt sich die Frage meistens einfach beantworten.

Dabei spielt auch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) eine wichtige Rolle.

Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind unter anderem auch Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person ausgenommen.

Artikel 3 der Verordnung bestimmt, dass der Vertrag in der Regel dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.
Außerdem können die Parteien jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl oder aufgrund anderer Vorschriften der Verordnung für ihn maßgebend war.
Aber Vorsicht! Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl (zum Beispiel für das deutsche Recht) in den Niederlanden belegen, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des niederländischen Rechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Die Rechtswahl ist also nicht unbegrenzt.
Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 der Verordnung Anwendung.
Folgendes ist noch zu beachten. Ist zum Beispiel auf einen Vertrag aufgrund einer Rechtswahlvereinbarung niederländisches oder deutsches Recht anzuwenden, dann gelten für einen grenzüberschreitenden Kaufvertrag über bewegliche Sachen die Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Es ist jedoch möglich das UN-Kaufrecht ausdrücklich im Vertrag auszuschließen.
Es ist wichtig sich schon vor dem Vertragsabschluss darüber klar zu werden, ob man die Möglichkeit zur Rechtswahl hat und wenn ja, für welches Recht man sich entscheiden möchte. Am besten Sie lassen sich in einem solchen Fall von einem Anwalt beraten.







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Mittwoch, 11. Dezember 2013

Die Vollstreckung deutscher Entscheidungen in den Niederlanden


Die in Deutschland ergangenen Entscheidungen, die vollstreckbar sind, können in den Niederlanden vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Ein kurzer Überblick (Stand: 11. Dezember 2013).
Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst vom niederländischen Gericht nachgeprüft werden. Sobald die vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt. Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.
Das niederländische Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung in Deutschland ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Das niederländische Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht der Niederlanden vorsieht. Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden dem Schuldner von dem niederländischen Gerichtsvollzieher zugestellt.
Ist eine Entscheidung anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem niederländischen Recht in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Auch öffentliche Urkunden die in Deutschland genommen und vollstreckbar sind, können in der Regel in den Niederlanden für vollstreckbar erklärt werden. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem niederländischen Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Niederlanden offensichtlich widersprechen würde.


Wouter Timmermans (1979) ist als Advocaat/niederländischer Anwalt bei der Rechtsanwaltskammer Berlin zugelassen und berät von seinem Kanzleisitz in Berlin hauptsächlich deutsche Unternehmen, die in oder mit den Niederlanden Handel treiben


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Montag, 2. Dezember 2013

Die niederländische GmbH (B.V.), Teil III


Am 01. Oktober 2012 ist das niederländische GmbH-Gesetz radikal geändert worden. Damit hat eine Flexibilisierung des niederländischen GmbH-Rechts stattgefunden. 

So hat der niederländische Gesetzgeber es unter anderem vereinfacht, eine B.V. zu gründen. Die Verpflichtung eines Mindest(-Start)kapitals in Höhe von 18.000,00 € ist abgeschafft und die Regelung für die Sacheinlage vereinfacht worden. 

Eine andere gesetzliche Änderung betrifft die Rolle des Geschäftsführers bei der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Gewinnausschüttung kann erst ausgeübt werden, nachdem der Geschäftsführer dem Beschluss zugestimmt hat. Der Geschäftsführer darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er in dem Wissen ist oder es bereits hervor sehen kann, dass die Gesellschaft nach der Ausschüttung nicht länger im Stande sein wird ihre fälligen Schulden auszugleichen.

Falls der Geschäftsführer in einer solchen Situation dennoch seine Zustimmung erteilt und die Gesellschaft danach tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten gerät, haftet er persönlich und kann dann zur Erstattung des entstandenen Defizits verpflichtet werden. Dies gilt in der Regel auch für den Gesellschafter, der wusste oder vernünftigerweise hätte vorsehen können, dass die Gesellschaft nach der Ausschüttung nicht länger im Stande sein würde ihre fälligen Schulden auszugleichen.






Mittwoch, 27. November 2013

Die niederländische GmbH (B.V.), Teil II


Am 01. Oktober 2012 ist das niederländische GmbH-Gesetz radikal geändert worden. Damit hat eine Flexibilisierung des niederländischen GmbH-Rechts stattgefunden.

So hat der niederländische Gesetzgeber es unter anderem einfacher gemacht, eine B.V. zu gründen. Die Verpflichtung eines Mindest (-Start)kapitals in Höhe von 18.000,00 € ist abgeschafft und die Regelung für die Sacheinlage vereinfacht worden.

Auch gibt es eine Änderung bezüglich der Stimmrechte. Als Gesellschafter hat man in der Regel ein (finanzielles) Forderungsrecht (z.B. ein Recht auf Gewinnausschüttung) sowie bestimmte Mitgliedschaftsrechte (z.B. das Wahlrecht in der Mitgliedersammlung).

Vor dem 01. Oktober 2012 waren diese Stimmrechte unzertrennlich an den Anteil verbunden. Ein Verkauf entweder von dem Forderungsrecht oder von dem Mitgliedschaftsrecht war in der Regel nicht möglich. Was jedoch möglich war und im Übrigen immer noch ist, ist eine Trennung mittels einer sogenannten Zertifizierungskonstruktion („certificeringsconstructie“). Die Mitgliedschaftsrechte würden in dieser Konstruktion bei einer speziell dazu gegründeten Stiftung („administratiekantoor) beruhen und das Forderungsrecht, das wirtschaftliche Eigentum bei dem Zertifikatinhaber („certificaathouder). 

Da eine solche Konstruktion außerhalb der Niederlanden nahezu unbekannt ist, hat der niederländische Gesetzgeber am 01. Oktober 2012 die gesetzliche Möglichkeit der Anteile ohne Wahlrecht geschaffen. Ein Unterscheid zwischen dem Anteil ohne Wahlrecht eines Gesellschafters und dem Zertifikatinhaber ist, dass der Gesellschafter eines Anteils in der Regel zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen werden muss und die Möglichkeit besteht, dass er aktiv daran teilnimmt (er verfügt nur nicht über ein Wahlrecht), der Zertifikatinhaber besitzt diese Möglichkeiten nicht. Ein solcher Anteil kann ein gutes Mittel sein, wenn man eine Fremdfinanzierung beschaffen möchte, ohne dass sich die Verhältnisse innerhalb der Gesellschafterversammlung dadurch ändern würden.

Auch ist am 01. Oktober 2012 die Möglichkeit geschaffen worden, das Recht auf Gewinnausschüttung bei Anteilen auszuschließen. Dies könnte zum Beispiel von Vorteil sein in einer Situation, wobei ein Gründer eines Familienunternehmens zwar sein Wahlrecht in der niederländischen GmbH behalten möchte aber wobei es sein Ziel ist, dass der Gewinn nur an seine Kinder (die auch Gesellschafter sind) ausgeschüttet wird.